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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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... und hier zum Lesen

1. Reservierung und Vertragsabschluss

Nach Eingang Ihrer Anfrage (telefonisch, mündlich oder per Mail) schicken wir Ihnen das Angebot zum Chartervertrag in Form einer Optionsbestätigung. Damit entsteht eine Reservierung für eine Woche. Der Chartervertrag kommt rechtsverbindlich zustande, wenn das Angebot zusammen mit einer Kopie des gültigen Bootsführerscheines unterschrieben zurückgesendet werden.

Terminänderungen nach Vertragsabschluss werden, sofern realisierbar, mit einer Gebühr von 80 € berechnet.

Nach Vertragsschluss wird die Anzahlung von 50 % des Gesamtreisepreises fällig.

Sollte die Anzahlung nach 7 Tagen nicht auf der Bankverbindung des Vercharterers eingegangen sein, ist dieser berechtigt, den Vertrag zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vergeben.

Die Restsumme von 50 % des Charterpreises muss spätestens 30 Tage vor Übernahme der Motoryacht auf dem Konto eingegangen sein. Ansonsten kann keine Übergabe des Schiffes erfolgen und der Vercharterer kann vom Vertrag zurücktreten. Sind Mieter und Schiffsführer nicht identisch, so haften beide gesamtschuldnerisch.

 

2. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Charterer die Yacht vertragsgemäß zur Verfügung steht.

 

3. Rücktritt vor Charterbeginn

(1) Wird dem Vercharterer die ihm gemäß Ziffer 2. obliegende Verpflichtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt eine Ersatzyacht gleicher Art und Güte mit ausreichender Bettenanzahl entsprechend der Crewliste zur Verfügung zu stellen.

Bei einer Klassenabweichung nach unten steht dem Charterer ein Minderungsrecht zu.

Die Chartergebühr mindert sich für jeden Tag, an dem die Yacht nicht zur Verfügung steht, um ein Siebtel des Wochenpreises der Charter.

Der Charterer hat im Rücktrittsfall einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bereits gezahlten Chartergebühr.

Weitere Ersatzansprüche stehen ihm nicht zu.

 

(2) Der Vercharterer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere bei nicht fristgemäßer Zahlung der Chartergebühr oder sofern der Charterer nicht über die für eine sichere Schiffsführung erforderlichen Fähigkeiten verfügt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht ihm ein angemessener Ersatz zu, siehe 5 (3) dieser Bestimmungen.

 

(3) Kann der Charterer – gleich aus welchen Gründen – die Charter nicht antreten, so kann der Charterer den Vertrag stornieren. Der Vercharterer kann dann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, unter Anrechnung und Berücksichtigung der infolge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen.

 

Der Ersatzanspruch des Vercharterers konkretisiert sich in der Regel wie folgt:

- Die Höhe des Ersatzes richtet sich richtet sich nach der Nutzungsgebühr.

- Bei Stornierung bis 30 Tage vor der vereinbarten Übergabe belaufen sich die Kosten auf 50% der Chartergebühr.

- Bei Stornierung ab dem 29. Tag und weniger vor der vereinbarten Übergabe sind 100% der Chartergebühr als Ersatz zu zahlen.

 

Der Vercharterer bemühlt sich um eine anderweitige Vermietung der Yacht. Die dadurch erzielten Erlöse werden dem Kunden schadensmindernd angerechnet. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen.

Allerdings verbleiben auch bei vollständiger anderweitiger Vermietung ein Schaden in Höhe von ca. 15% der Chartergebühr.

 

(4) Will oder kann der Charterer die vereinbarte Charter nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, einen geeigneten Schiffsführer zu stellen, ohne dadurch aus seinen eigenen Rechten und Pflichten entlassen zu sein. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Charterer zu tragen, mindestens aber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 €.

 

4. Schiffsübergabe

(1) Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden bei der Übergabe anhand einer Check- und Inventarliste vom Charterer und Vercharterer gemeinsam überprüft und festgestellt. Die von beiden zu unterzeichnende Check- und Inventarliste wird Bestandteil des Vertrages.

 Mit Unterzeichnung bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht nach Maßgabe der Check- und Inventarliste.

 

(2) Vorhandene versteckte Mängel an der Yacht und an ihrer Ausrüstung berechtigt den Charterer nicht, den Charterpreis zu verweigern oder zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Eigner/Vercharterer bekannt.

 

5. Versicherungen

Für die Yacht besteht eine Haftplicht- und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung gemäß Kautionshöhe im Vertrag. Prämien für die Versicherung sind in der Chartergebühr enthalten.

Die von dem Charterer geleistete Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers/Eigners aus Verlust oder Beschädigung der Yacht sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers/Eigners aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages. Die Kaution ist bei Übernahme der Yacht bar zu zahlen.

Der Charterer hat etwaige während der Charterzeit auftretende Schäden sofort zu melden. Er haftet für den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung.

Die Versicherung führt nicht zu einer Haftungsfreistellung des Charterkunden für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden oder durch grobe Fahrlässigkeit des Charterers an der Charteryacht entstanden sind. Nicht gedeckt sind darüber hinaus Personenschäden durch Unfälle an Bord und Schäden an mitgeführten Gegenständen.

 

6. Pflichten des Charterers nach Übergabe

(1) Der Charterer und seine Crew haben sich während der Dauer der Charter wie ein ordentlicher Eigner zu verhalten. Sie haben die Yacht mit sämtlichem Zubehör vor Beschädigungen und Zerstörungen zu bewahren und Beeinträchtigungen zu unterlassen.

(2) Der Charterer hat sämtliche Ereignisse, die ein Schadensrisiko oder einen Schaden selbst beinhalten, insbesondere Havarien, Grundberührungen usw. in einem gesonderten Schadensblatt festzuhalten. Kollisionen, Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus sind polizeilich zu melden und alle notwendigen Unterlagen zur Klärung des Schadens sicherzustellen.

Der Charterer hat den Vercharterer von auftretenden Schäden unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(3) Der Charterer ist berechtigt und, sofern es die Sicherheit des Schiffes erfordert, verpflichtet, während der Dauer der Charter notwendige Reparaturen durchführen zu lassen und abhanden gekommene Gegenstände zu ersetzen. Ist ein Kostenaufwand von mehr als 100,00 € erforderlich, ist die vorherige Zustimmung des Vercharterers einzuholen.

 

(4) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht nicht an Dritte zu überlassen – abgesehen von der Stellung eines Ersatzschiffsführers gemäß Ziffer 2.

 

(5) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht ferner insbesondere nicht unterzuvermieten, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen und das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Notfall durchzuführen.

 

(6) Der Charterer darf die vor Anker liegende Yacht nicht unbeaufsichtigt lassen und sie in keine Situation bringen, aus der sie nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell entstehende Kosten (z.B. Bergungslohn etc.) gehen zu Lasten des Charterers, sofern die Versicherung nicht eintritt. Die zum Land festgemachte Yacht ist fachgerecht zu vertäuen und vor dem Verlassen abzuschließen.

 

(7) Der Charterer ist verpflichtet, sich exakt an die Hinweise aus Bordbüchern und Bedienungsanleitungen zu halten und sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des Fahrgebietes sachkundig zu machen.

 

7. Ausfall der Motoryacht

Sollte der Vercharterer infolge eines während einer vorhergehenden Vermietung entstandenen Schadens oder aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, nicht in der Lage sein, das Schiff zum vereinbarten Zeitpunkt zur Nutznießung zu übergeben, so hat er dem Charterer den Charterpreis zu erstatten oder eine gleichwertige Yacht zur Verfügung zu stellen.

Liegt die Yacht infolge technischer Probleme oder Reparaturen weniger als 48 Stunden unbeweglich kann der Charterer keine Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Charterpreises verlangen.

Bei Standzeiten über 48 Stunden und falls der Vercharterer keine gleichwertige Ersatzyacht anbieten kann, kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten.

Die Charterpreiserstattung richtet sich nach der Anzahl der Tage nach Ablauf einer 24-Stunden-Frist, an denen der Ausfall der Nutznießung gemeldet wurde. Der Charterer hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz.

 

Das Bugstrahlruder ist lediglich eine Manövrierhilfe. Meist ist übermäßige Benutzung ursächlich für einen Ausfall. Die Yacht ist trotzdem in vollem Umfang fahrtüchtig, so dass kein Anspruch auf Preisminderung besteht.

Störungen an den technischen Geräten der Yachtausstattung sowie an Navigationsinstrumenten, am Bugstrahlruder werden nicht als Störung angesehen, welche die Yacht unbenutzbar machen. Daher begründet deren Ausfall keinen Anspruch auf Minderung des Charterpreises.

Geht die Havarie zu Lasten des Charterers, hat dieser keine Ansprüche auf Entschädigung.

Der Verlust der Nutznießung infolge einer Havarie oder eines Unfalls berechtigen nicht zur Rückforderung der gesamten oder teilweisen Chartersumme, gleich welche Ursache vorlag.

 

8. Fahrgebiet

Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht nur auf den Binnenschifffahrtsstraßen Deutschlands zu führen. Ein Verlassen des Fahrgebietes ist ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers nicht zulässig.

 

9. Haftung für Beschädigungen/Abhandenkommen von Gegenständen

(1) Der Charterer haftet für sämtliche aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Pflichten resultierenden Schäden.

(2) Der Charterer haftet – ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden – für Beschädigungen/Abhandenkommen von Gegenständen bis zur Höhe der Kaution.

(3) Bei Beschädigungen der Yacht obliegt dem Charterer der Beweis dafür, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Ein Entlastungsbeweis ist nur möglich aufgrund von Tatsachen, die im Schadensblatt vermerkt sind.

 

10. Rückgabe der Yacht

(1) Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat er für jeden angefangenen Tag das doppelte der auf einen Tag entfallenden Chartergebühr zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.

(2) Die Rückgabe gilt mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls als erfolgt.

(3) Falls die Rückgabe an einem anderen als an dem vereinbarten Hafen erfolgen muss, ist der Charterer verpflichtet, das Schiff nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder der Nachcharterer es übernimmt. Der Charterer ist dem Vercharterer für dadurch entstehende Kosten ersatzpflichtig.

 

11. Vertragsänderung

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

 

12. Gerichtsstand

Der Sitz des Vercharterers gilt als Gerichtsstand.